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Konkurs des Vermieters

  • korrekt hinterlegte Mietzinse stehen im Eigentum des Mieters und fallen somit nicht in die Konkursmasse des Vermieters
  • nicht oder nicht ordnungsgemäss hinterlegte Mietzinse fallen in die Konkursmasse
    • Mieter hat sich von korrekter Hinterlegung zu überzeugen; vgl. BGE 127 III 273

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