-
Korrekt hinterlegte Mietzinse stehen im Eigentum des Mieters und fallen somit nicht in die Konkursmasse des Vermieters
-
Nicht oder nicht ordnungsgemäss hinterlegte Mietzinse fallen in die Konkursmasse
Der Mieter hat sich von korrekter Hinterlegung zu überzeugen!
vgl. BGE 127 III 273